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Neue Steuerregelung für digitale Güter und E-Books

Wer digitale Güter und Leistungen für Privatkunden in anderen EU-Ländern anbietet, muss ab dem 1. Januar 2015 dort auch die Umsatzsteuer entrichten. Dies bedeutet für Unternehmer eine enorme Änderung zur jetzigen Vorgehensweise. Wer also Webseiten anbietet, Webhosting zur Verfügung stellt, Software, Musik, Filme oder Apps vertreibt oder eBooks über das Internet verkauft, fällt in die Neuregelung. Dies gilt auch für jede Art von elektronischem Content.

Nach der bisherigen Regelung galt die Leistung dort als erbracht, wo der Anbieter seinen Unternehmenssitz hat. Wer beispielsweise Software oder E-Books an private Käufer in EU-Staaten verkauft, muss bei der momentanen Handhabung die erzielten Umsätze in seiner deutschen Umsatzsteuererklärung (oder Umsatzsteuer-Voranmeldung) ausweisen. Doch ab dem 01. Januar 2015 ist der Wohnort des privaten Käufers (Leistungsort) maßgeblich.

Somit muss sich jeder deutsche Unternehmer, der digitale Güter an Privatpersonen in EU-Länder verkauft, in jedem der betreffenden Länder unsatzsteuerrechtlich anmelden und dort auch die erzielten Umsätze ausweisen.

Erklärungpflicht über MOSS (mini on stop shop)

Dies bedeutet im Einzelfall einen enormen Aufwand, den der einzelne Unternehmer betreiben muss. Zur Vereinfachung dieses Vorganges hat jedes Unternehmen die Chance, diese Erklärungspflicht zentral über MOSS (mini on stop shop) zu bewerkstelligen. Nach erfolgter Registrierung in diesem zentralen System, muss jeder Selbstständige für jedes Quartal eine Umsatzsteuererklärung mit den genauen Angaben zu der erbrachten, digitalen Leistung an Verbraucher in anderen EU-Ländern auf elektronischem Wege abliefern.

Nach Angaben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt), das für deutsche Unternehmer zuständig ist, muss die Erklärung jeweils bis zum 20. Tag nach Ende des betreffenden Quartals abgegeben werden. Der Verteilung auf die jeweiligen Länder übernimmt dann das Amt.

Für die Unternehmen bleibt somit nicht mehr viel Zeit, um sich auf die veränderte Besteuerung einzustellen. Zumal man bereits im Vorfeld klären muss, in welchen Mitgliedsländern zukünftig Umsätze erzielt werden sollen. Zudem muss unterschieden werden, ob es sich bei den Käufern um Unternehmer oder um Verbraucher handelt. Beispielsweise müssen Sie bei einem eigenen Shop-System auch entsprechende technische Anpassungen vornehmen.

  • Das eigene Shop-System muss auf die neue Berechnung der Umsatzsteuer umgestellt werden. Das System muss in der Lage sein, mit verschiedenen Umsatzsteuersätzen fakturieren zu können.
  • Der Shop muss zwischen privaten und gewerblichen Kunden unterscheiden.
  • Somit muss bei einer Bestellung das Land des Empfängers abgefragt werden. Zudem muss die Software zwischen digitalen oder physischen Produkten unterscheiden.
  • Abschließend muss Sorge getragen werden, dass die notwendigen Daten auch für die Meldung bei dem Finanzamt aufbereitet werden.

Im ersten Schritt muss der Unternehmer entscheiden, ob er MOSS überhaupt nutzen will. Eine Registrierung soll ab dem 1. Oktober möglich sein und muss im Zweifelsfall bis zum 31. Dezember erfolgt sein, damit man die Abgabe termingerecht erfolgen kann.

Diverse Anpassung an dem eigenen Shop

Momentan stellt sich sogar die grundsätzliche Frage, ob ein Anbieter mit einem eigenen Shop-System überhaupt diesen Aufwand der Umstellung betreiben möchte. Wer ein Shop eines Drittanbieters nutzt, sollte sich bereits jetzt informieren, ob alle notwendigen Anpassungen termingerecht vorliegen. Zudem stellt sich die Frage, ob es überhaupt sinnvoll ist, zukünftig Produkte in anderen EU-Ländern überhaupt anzubieten. Dies sollte jeder Unternehmer anhand von seinen bisherigen Umsätzen individuell entscheiden.

Worauf müssen Autoren achten?

Auch Autoren kommen in den Genuss dieser Umstellung. Hier müssen die verschiedenen Anbieter (Amazon, Thalia, Apple usw.) dafür Sorge tragen, dass das jeweilige Shopsystem ebenfalls termingerecht die gewünschten Umstellungen besitzt. Dies betrifft auch die Preisgestaltung in den unterschiedlichen Ländern, da dann in jedem EU-Land mit dem jeweiligen Umsatzsteuersatz gerechnet werden muss.

Als Autor muss man dann überlegen, in welcher Form man seine Preise anpasst. Arbeitet man zukünftig mit unterschiedlichen Preisen in den verschiedenen US-Mitgliedsländern und gibt die Umsatzsteuer entsprechend weiter. Beispielsweise arbeitet das System von Amazon bisher mit dem günstigen Steuersatz Luxemburgs. Dies ist dann nicht mehr möglich, da ab 1. Januar auch hier als Leistungsort der Wohnsitz des Käufers angenommen wird. Alternativ kann man weiterhin mit identischen Preisen in allen EU-Ländern arbeiten und nimmt so Einbussen beim Umsatz hin!

Geht man von einer termingerechten Umstellung der Shop-Systeme aus, muss man sich als Autor dennoch überlegen, ob man quartalsweise die Umsatzsteuererklärung überhaupt abgeben will. Bei der Entscheidung hilft auch hier ein Blick in die bisherigen Auslandsumsätze. Wer bisher kaum Umsätze in anderen EU-Ländern erzielt hat, sollte sich überlegen, dies im neue Jahr möglicherweise einzustellen.

Autor: Wilfred Lindo

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